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HalblSchG · Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

HalblSchG Art. 27Berlin-Klausel

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.