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HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV Art. 20Störungen

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

En vigueurTexte officiel

Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.