Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV чл. 20Störungen

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

В силаОфициален текст

Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.