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FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

FuAG Art. 32Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern

Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.