FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
FuAG Art. 22eVorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
Abschnitt 4a Notfallverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.