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Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
Sommaire
- Erster Abschnitt Anwendungsbereich
- Art. 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
- Zweiter Abschnitt Organisation
- Art. 4 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
- Art. 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
- Art. 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
- Art. 7 Unterrichtung anderer Behörden
- Dritter Abschnitt Untersuchung
- Art. 8 Untersuchungsstatus
- Art. 9 Untersuchungsverfahren
- Art. 10 Einleitung der Untersuchung
- Art. 11 Untersuchungsbefugnisse
- Art. 12 Unfallstelle
- Art. 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
- Art. 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
- Art. 15 Besorgnis der Befangenheit
- Art. 16 Nachweismittel
- Vierter Abschnitt Berichte und ihre Bekanntgabe
- Art. 17 Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts
- Art. 18 Untersuchungsbericht
- Art. 19 Sicherheitsempfehlungen
- Art. 20 Ausländische Untersuchungsberichte
- Art. 21 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht
- Art. 22 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
- Fünfter Abschnitt Untersuchungskammer
- Art. 23 Zuständigkeit
- Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- Art. 24 Kostentragung
- Art. 25 Verarbeitung von Daten
- Art. 26 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
- Art. 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
- Art. 28 Flugsicherheitsarbeit
- Art. 29 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
- Art. 30 Bußgeldvorschriften