eWpG · Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.