EVV · Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht EVV Art. 4Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. ← Précédent · Art. 3 Sommaire