EVV · Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht EVV чл. 4Inkrafttreten В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. ← Предишен · чл. 3 Съдържание