ESVG Art. 7Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Abschnitt 2 Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.