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ESVG · Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

ESVG Art. 7Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Abschnitt 2 Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

Van krachtOfficiële tekst

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.