ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 56Ausschluss der Geldstrafe
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.