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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 56Ausschluss der Geldstrafe

Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.