ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 26Achtung der demokratischen Grundordnung
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.