ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 25cStaatsbürgerliche Rechte
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.