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ErbStDV · Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

ErbStDV Art. 11Anzeigen im automatisierten Verfahren

Zu § 34 ErbStG

En vigueurTexte officiel

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.