ErbStDV · Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStDV ст. 11Anzeigen im automatisierten Verfahren
Zu § 34 ErbStG
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.