DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 73Aufgaben des Richterrats
Teil 3 Richter im Landesdienst
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben: 1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.