DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 72Bildung des Richterrats
Teil 3 Richter im Landesdienst
In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Teil 3 Richter im Landesdienst
In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.