DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 35Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.