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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 34Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters

En vigueurTexte officiel

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.