DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
DPMAV Art. 8Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.