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DEÜV · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

DEÜV Art. 7Sofortmeldung

Erster Unterabschnitt Meldungen

En vigueurTexte officiel

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.