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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Sommaire
- Erster Abschnitt Allgemeines
- Art. 1 Grundsatz
- Art. 2 Meldepflichtige
- Art. 3 Zu meldender Personenkreis
- Art. 5 Allgemeine Vorschriften
- Erster Unterabschnitt Meldungen
- Art. 6 Anmeldung
- Art. 7 Sofortmeldung
- Art. 8 Abmeldung
- Art. 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
- Art. 9 Unterbrechungsmeldung
- Art. 10 Jahresmeldung
- Art. 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
- Art. 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
- Art. 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
- Art. 12 Sonstige Meldungen
- Art. 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
- Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
- Art. 14 Stornierung
- Art. 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
- Erster Unterabschnitt Allgemeines
- Art. 16 Technische Standards für die Meldeverfahren
- Art. 17 Datenübertragungsverfahren
- Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
- Art. 19 Antrag
- Art. 20 Systemprüfung
- Art. 21 Zulassungsbescheid
- Art. 22 Gemeinsame Grundsätze
- Art. 22a Testverfahren
- Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
- Art. 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
- Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
- Art. 26 Beitragsnachweise
- Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
- Art. 31 Sonderregelungen
- Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
- Art. 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
- Art. 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
- Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen
- Art. 38 Entgeltersatzleistungen
- Art. 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
- Art. 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
- Art. 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- Art. 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
- Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
- Art. 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge