BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 79Aufgaben des Präsidiums
Zweiter Unterabschnitt Präsidium
(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.
(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.