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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 79Aufgaben des Präsidiums

Zweiter Unterabschnitt Präsidium

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.