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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 75Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Erster Unterabschnitt Vorstand

En vigueurTexte officiel

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.