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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 67Recht zur Ablehnung der Wahl

Erster Unterabschnitt Vorstand

En vigueurTexte officiel

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.