BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 67Recht zur Ablehnung der Wahl
Erster Unterabschnitt Vorstand
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.