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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 179Zusammensetzung des Präsidiums

Erster Unterabschnitt Präsidium

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten,

2. mindestens drei Vizepräsidenten,

3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.