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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 167aAkteneinsicht

Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

En vigueurTexte officiel

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.