BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 167Prüfung des Wahlausschusses
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.