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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

En vigueurTexte officiel

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.