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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

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Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.