BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 117aVerteidigung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.