BPolLV · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
BPolLV Art. 2Schwerbehinderte Menschen
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.