BPolLV · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
BPolLV Art. 1Geltungsbereich
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.