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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Sommaire
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Art. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 7 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt
- Art. 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
- Abschnitt 3 Gesellenprüfung
- Art. 10 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 11 Inhalt
- Art. 12 Prüfungsbereiche
- Art. 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
- Art. 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- Art. 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
- Art. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten