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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 8Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden: 1.

längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;

2.

auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.