BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 8Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden: 1.
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;
2.
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.