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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

En vigueurTexte officiel

1.

Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

2.

Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.