BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 3Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.