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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 26Fahrgeschwindigkeit

Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,

En vigueurTexte officiel

1.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder

10 km/h.

2.

Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband

4km/h.

Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.