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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 23Überholen

Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

1.

Das Überholen ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen a)

einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

c) einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

3.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.