BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 23Überholen
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen a)
einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
c) einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.