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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 14Bezeichnung der Fahrzeuge

Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

En vigueurTexte officiel

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.