BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 14Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.