DE · 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Sommaire
- Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Bezugssauerstoffgehalt
- Art. 4 Aggregationsregeln
- Unterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- Art. 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
- Art. 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- Art. 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
- Art. 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
- Art. 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
- Art. 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
- Art. 11 Ableitbedingungen für Abgase
- Art. 12 Abgasreinigungseinrichtungen
- Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
- Art. 13 Brennstoffkontrolle
- Art. 14 Energieeffizienzkontrolle
- Art. 15 Messplätze
- Art. 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
- Art. 17 Kontinuierliche Messungen
- Art. 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
- Art. 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
- Art. 20 Periodische Messungen
- Art. 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
- Art. 22 Jährliche Berichte über Emissionen
- Unterabschnitt 4 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
- Art. 23 Zulassung von Ausnahmen
- Art. 24 Weitergehende Anforderungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
- Art. 25 Anwendungsbereich
- Art. 26 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
- Art. 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- Art. 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
- Art. 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
- Art. 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- Art. 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
- Art. 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
- Art. 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- Art. 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- Art. 35 Netzstabilitätsanlagen
- Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
- Art. 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
- Art. 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
- Art. 38 Zusätzliche periodische Messungen
- Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
- Art. 39 Übergangsregelungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
- Art. 40 Anwendungsbereich
- Art. 41 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
- Art. 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
- Art. 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
- Art. 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
- Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
- Art. 45 Übergangsregelungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
- Art. 46 Anwendungsbereich
- Art. 47 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
- Art. 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
- Art. 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
- Art. 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
- Art. 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
- Art. 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
- Art. 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
- Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
- Art. 54 Kontinuierliche Messungen
- Art. 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
- Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
- Art. 56 Übergangsregelungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
- Art. 57 Anwendungsbereich
- Art. 58 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
- Art. 59 Emissionsgrenzwerte
- Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
- Art. 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
- Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
- Art. 61 Übergangsregelungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
- Art. 62 Anwendungsbereich
- Art. 63 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
- Art. 64 Emissionsgrenzwerte
- Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
- Art. 65 Übergangsregelungen
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- Art. 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
- Art. 67 Ordnungswidrigkeiten