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DE · 13. BImSchV

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Van kracht67 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 3 Bezugssauerstoffgehalt
  5. Art. 4 Aggregationsregeln
  6. Unterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
  7. Art. 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
  8. Art. 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  9. Art. 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
  10. Art. 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
  11. Art. 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
  12. Art. 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
  13. Art. 11 Ableitbedingungen für Abgase
  14. Art. 12 Abgasreinigungseinrichtungen
  15. Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
  16. Art. 13 Brennstoffkontrolle
  17. Art. 14 Energieeffizienzkontrolle
  18. Art. 15 Messplätze
  19. Art. 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
  20. Art. 17 Kontinuierliche Messungen
  21. Art. 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  22. Art. 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
  23. Art. 20 Periodische Messungen
  24. Art. 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
  25. Art. 22 Jährliche Berichte über Emissionen
  26. Unterabschnitt 4 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
  27. Art. 23 Zulassung von Ausnahmen
  28. Art. 24 Weitergehende Anforderungen
  29. Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
  30. Art. 25 Anwendungsbereich
  31. Art. 26 Begriffsbestimmungen
  32. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
  33. Art. 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
  34. Art. 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
  35. Art. 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
  36. Art. 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  37. Art. 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  38. Art. 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
  39. Art. 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
  40. Art. 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
  41. Art. 35 Netzstabilitätsanlagen
  42. Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
  43. Art. 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  44. Art. 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
  45. Art. 38 Zusätzliche periodische Messungen
  46. Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
  47. Art. 39 Übergangsregelungen
  48. Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
  49. Art. 40 Anwendungsbereich
  50. Art. 41 Begriffsbestimmungen
  51. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
  52. Art. 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
  53. Art. 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
  54. Art. 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
  55. Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
  56. Art. 45 Übergangsregelungen
  57. Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
  58. Art. 46 Anwendungsbereich
  59. Art. 47 Begriffsbestimmungen
  60. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
  61. Art. 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
  62. Art. 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
  63. Art. 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
  64. Art. 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  65. Art. 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
  66. Art. 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
  67. Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
  68. Art. 54 Kontinuierliche Messungen
  69. Art. 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
  70. Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
  71. Art. 56 Übergangsregelungen
  72. Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
  73. Art. 57 Anwendungsbereich
  74. Art. 58 Begriffsbestimmungen
  75. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
  76. Art. 59 Emissionsgrenzwerte
  77. Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
  78. Art. 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  79. Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
  80. Art. 61 Übergangsregelungen
  81. Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
  82. Art. 62 Anwendungsbereich
  83. Art. 63 Begriffsbestimmungen
  84. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
  85. Art. 64 Emissionsgrenzwerte
  86. Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
  87. Art. 65 Übergangsregelungen
  88. Abschnitt 7 Schlussvorschriften
  89. Art. 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
  90. Art. 67 Ordnungswidrigkeiten