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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 90Inhalt der Prüfung

Teil V Rechnungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1.

das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2.

die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3.

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4.

die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.